P-Konto Übertragsrechner: Wie lange ist mein Restguthaben geschützt?
Berechnen Sie über mehrere Monate, wie geschütztes Guthaben auf dem P-Konto weitergetragen und nach dem FIFO-Prinzip verbraucht wird. Der Rechner zeigt, welcher ältere Übertrag zuerst genutzt wird und wann ein Restbetrag aus dem Drei-Monats-Zeitraum herausfallen könnte.
1. Grundeinstellungen
Optional: bereits vorhandener geschützter Übertrag zu Beginn
Nur Beträge eintragen, die tatsächlich noch als geschütztes Guthaben vorhanden sind. Die Altersangabe ist wichtig, weil ältere Überträge früher aus dem Schutzzeitraum herausfallen.
2. Gutschriften und Ausgaben je Monat
Bei „Gutschriften“ tragen Sie den normalen Zahlungseingang ein, der für die Modellrechnung betrachtet werden soll. Beträge oberhalb Ihres eingestellten Monats-Schutzbetrags können Sonderregeln unterliegen und werden hier nicht automatisch als geschützt behandelt.
3. Ergebnis
| Monat | Gutschriften | Ausgaben | Übertrag zu Beginn | neu geschützt | geschützt verfügbar | Übertrag am Ende | ältester Rest |
|---|
* „Herausgefallen“ bedeutet in dieser Modellrechnung: Ein Restbetrag hat den Schutzzeitraum von drei Folgemonaten überschritten. Ob und wann die Bank tatsächlich an einen Gläubiger auszahlt, kann zusätzlich von § 900 ZPO und vom Einzelfall abhängen. „Über Schutzbetrag“ ist ebenfalls nicht automatisch gleichbedeutend mit endgültig pfändbar; besondere Schutzvorschriften, Bescheinigungen oder gerichtliche/behördliche Freigaben können eingreifen.
So funktioniert der P-Konto-Übertrag
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben eines Monats bleibt grundsätzlich in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt. Bei Ausgaben gilt das gesetzliche FIFO-Prinzip: Das älteste noch vorhandene Guthaben wird zuerst verbraucht. Dadurch kann ein neuerer Übertrag länger geschützt bleiben.
Rechtsgrundlagen: § 899 ZPO (pfändungsfreier Betrag und Übertragung), insbesondere § 899 Abs. 2 ZPO; ergänzend § 900 ZPO. Automatischer Grundschutz seit 1. Juli 2026: 1.590 € pro Kalendermonat. Der Rechner ersetzt keine Prüfung durch Bank, Vollstreckungsgericht, Behörde oder qualifizierte Beratung.
Quellen: § 899 ZPO · § 900 ZPO · Verbraucherzentrale: Fragen zum P-Konto